Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Mühle Rytz AG
1. Allgemeines
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Mühle Rytz AG und deren Kunden abgewickelten Verkaufsgeschäfte. Abweichende Vereinbarungen gelten nur bei gegenseitiger, schriftlicher Vereinbarung.
2. Angebote, Offerten
Produkte können in der Zusammensetzung vom ursprünglichen Angebot oder einer vorangegangenen Lieferung abweichen. Massgebend ist einzig und allein die Deklaration des gelieferten Produktes.
3. Bestellung
Die effektiv gelieferte Menge der Produkte kann von der bestellten Menge abweichen. Für den Rabatt ist jedoch die Bestellmenge massgebend.
4. Lieferung
Die Mühle Rytz AG ist bestrebt, den Auftrag sachgemäss und innerhalb der versprochenen Lieferfrist auszuführen. Wenn aber die aktuellen Beschaffungs- und Herstellungsmöglichkeiten oder besondere gesetzliche Vorschriften dies verunmöglichen, kann die Mühle Rytz AG die Lieferfrist verlängern, die Liefermenge korrigieren, Produktalternativen anbieten oder den Auftrag entschädigungslos annullieren. Die Mühle Rytz AG kann nicht haftbar gemacht werden, wenn höhere Gewalt wie z.B. Betriebsunterbrüche, Umweltereignisse, Streiks, Unruhen, kriegerische Ereignisse, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- und Ausland eine rechtzeitige Lieferung verhindern. Falls Zufahrtsstrassen, Brücken, Unterführungen oder andere erschwerende Hindernisse die Auslieferung einschränken oder verunmöglichen, ist die Mühle Rytz AG vorab zu informieren. Andernfalls lehnt die Mühle Rytz AG oder das von ihr beauftragte Transportunternehmen jede Haftung für Schäden ab.
5. Gewichte
Für Futtermittel, bei denen nichts Besonderes erwähnt ist, gelten die Gewichte netto. Massgebend sind die Sackgewichte am Abfülltag, bei Loselieferungen die am Abgangsort erhobenen Gewichte.
6. Annahme der Lieferung
Der Kunde bestätigt durch Unterzeichnung des Lieferscheins, dass er die Ware gemäss den auf dem Lieferdokument aufgeführten Angaben erhalten hat. Er akzeptiert die Lieferung stillschweigend auch dann, wenn in seiner Abwesenheit stellvertretend für ihn der Chauffeur unterzeichnet hat. Entspricht in diesem Fall die Lieferung nicht den Angaben auf dem Lieferschein, muss die Mühle Rytz AG innerhalb von 3 Arbeitstagen informiert werden. Kommt die bestellte Ware gar nicht erst an, so muss sich der Kunde innert 3 Arbeitstagen bei der Mühle Rytz AG melden.
7. Garantien / Produktbezeichnung
Die Mühle Rytz AG erfüllt alle gültigen gesetzlichen Auflagen des schweizerischen Rechtes, insbesondere die Vorgaben der Futtermittelverordnung FMBV. Die Firma betreibt ein Qualitätsmanagementsystem nach den Normen des Swiss Feed Production Standard SFPS. Darüber hinaus erfüllt sie für die dafür vorgesehenen Produkte die spezifischen Auflagen der verschiedenen Umwelt- und Qualitätslabel (Bio Suisse, IP Suisse, QM Schweizer Fleisch, und andere). Alleine die Angaben auf der Etikette bzw. dem Lieferpapier sind massgebend für deren Anwendung und Einsatz.
8. Beanstandungen / Haftung
Die Kontrolle der gelieferten Ware obliegt dem Kunden. Eine Mängelrüge muss spätestens nach 5 Arbeitstagen nach Entdeckung eines allfälligen Mangels gemeldet werden. Die Mühle Rytz AG haftet für Qualitätsabweichungen nur dann, wenn der Mangel nachgewiesenermassen bereits vor der Übergabe der Ware vorhanden war. Im Fall einer Rücknahme der Ware ist das Gewicht der zurückgenommenen Ware massgebend. Im Fall der Sackware werden nur ganze ungeöffnete Säcke zurückgenommen. Eine Haftung besteht nicht für Schäden, die durch den Geschädigten mit zumutbaren Massnahmen hätten verhindert werden können. Die Mühle Rytz AG haftet nicht für Schäden oder Regressforderungen, welche sie nicht zu verantworten hat, wie z. B. bei unsachgemässer Lagerung oder falscher Anwendung der Produkte und für solche, für welche sie gemäss Futtermittelbuchverordnung nicht haftbar ist.
9. Preise und Zahlung
Als Preise gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Tagesbruttopreise abzüglich der offiziellen bzw. der mit dem Kunden vereinbarten Rabatte.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen in der angegebenen Frist zu zahlen. Abzüge durch den Schuldner sind nicht zulässig. Bei Zahlungsverzögerungen ist die Mühle Rytz AG berechtigt, ab fälligem Zahlungstermin Verzugszinse von 4.5% p.a. in Rechnung zu stellen. Für Zahlungen vor dem Verfall kann die Firma eine Zinsgutschrift gewähren.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Parteien sind bestrebt, Meinungsverschiedenheiten gütlich zu regeln. Ansonsten gilt der Gerichtsstand am Sitz der Mühle Rytz AG.